Wortverdrehungen
…in Protokollen, gegenüber der Kommunalaufsicht, gegenüber dem Bürger.
Wordverdrehungen gehören zum Handwerkzeug des amtierenden Bürgermeisters, wie an einem jüngsten Beispiel gezeigt werden kann.
Im Ausschuss zur Alten- und Krankenpflegestation gabe in der zweiten Sitzung die Diskussion, ob die Öffentlichkeit ausgeschlosssen werden soll oder nicht.
Über einen Antrag von mir heißt es später im Protokoll:
"Herr Schnappauf stellt den Antrag unter dem Tagesordnungspunkt nur organisatorische Dinge zu behandeln."
Diese Darstellung ist sinnentstellend und hat mit meinem Antrag nichts gemeinsam, deshalb forderte ich den Vorsitzenden schriftlich auf, das Protokoll zu korrigieren und formulierte den Tatbestand so:
"Herr Schnappauf beantragt in der nächsten Sitzung nur die Akten einzusehen, die für die Beurteilung der Organisation der Alten- und Krankenpflegestation notwendig sind. Die Vorlage der Personalakten ist entbehrlich, da es nicht um Fragen des Personals geht sondern um die Umstände, die zur Schließung der Organisation führten. Die nächste Sitzung könnte somit öffentlich stattfinden."
Diese Korrektur lehnt die CDU/FDP Mehrheit ab. Dagegen protestierte ich. Als der Vorsitzende den Ausschuss bis zur Klärung mit der Kommunalaufsicht für beendet erklärte, sollte auch diese Frage mit beurteilt werden.
Der Bürgermeister stellt den Sachverhalt gegenüber der Kommunalaufsicht allerdings ganz anders dar: Er schreibt :
"…in den beiden zur Zeit laufenden Akteneinsichtsausschüssen werden immer wieder Forderungen von einzelnen Ausschussmitgliedern erhoben, dass wörtliche Rede in das Protokoll mit aufgenommen wird."
Aus der Forderungen, eine falsche Darstellung im Protokoll zu korrigieren, macht er eine Forderung wörtliche Rede aufzunehmen. Aufgrund dieser verdrehten Sachdarstellung urteilt die Kommunalaufsicht:
1. Protokollführunq in (Akteneinsichts-)Ausschüssen
Nach § 61 HGO bzw. § 27 der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse der Kreisstadt Homberg (Efze) (GO), die nach § 62 Abs. 5 HGO bzw. § 30 Abs. 3 GO für den Geschäftsgang der Ausschüsse sinngemäß gelten, ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Organs eine Niederschrift zu fertigen. Hieraus ergibt sich einerseits eindeutig, dass kein Wortprotokoll zu führen ist, andererseits aber auch, dass ein reines Beschlussprotokoll nicht (in jedem Fall) ausreichend ist, sondern aus dem Inhalt der Niederschrift der Verhandlungsgang ebenfalls hervorgehen muss, soweit er für den gefassten Beschluss von wesentlicher Bedeutung war. Im Übrigen verweise ich auf den Inhalt meines Schreibens vom 15.06.2004, Az.: L M/1 -3 k 10 – 01, an den damaligen Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.
Im Ausschuss am 9. Februar 2010 sagt dann der Vorsitzende: "Die Kommunalaufsicht gibt mir Recht!"
Daran kann man eine doppelte Wortverdrehung erkennen:
1. Der Sachverhalt wird falsch dargestellt.
2. Die Antwort der Rechtsprüfung wird nur in Teilen wiedergegeben, der Teil, in dem gefordert wird, dass der Verhandlungsgang ersichtlich sein muss, wird unterschlagen.
Dies ist nur ein Beispiel von vielen. So wird in Homberg von der CDU/FDP Mehrheit mit ihrem Bürgermeister Politik gemacht.
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Politik und Politiker können mit Ihrer korrekten Arbeitsweise nicht umgehen. Sie werden als störend und von manchen als lĂ€stig empfunden. Viele sehen in Ihnen das Ăbel. Da kann einem Angst werden.
Da stellt sich aber der ProtokollfĂŒhrer ein Armutszeugnis aus, wenn er so protokolliert !
Er ist der Leiter des Ordnungsamtes.
Nebenbei hatte er, als ihn der Reporter von defacto fragte, keine Meinung zu seinem BĂŒrgermeister !
https://www.hr-online.de/website/fernsehen/sendungen/index.jsp?rubrik=45534&key=standard_teaser_38241889&mediakey=fs/defacto/20100124_defacto_buergermeister_homberg_efze&type=v
Link auch
https://www.homberger-hingucker.de/?p=2486