Bauauftrag für Stadtverordneten Fröde (CDU): Am Parlament vorbei
Die Baufirma des Stadtverordneten Reinhard Fröde (CDU) erhält von der Stadt einen Bauauftrag.
Das beschloss der Magistrat am 3. April 2014. In der darauf folgenden Stadtverordnetenversammlung am 24. April 2014 stand die Auftragsvergabe nicht auf der Tagesordnung, wie es früher gehandhabt wurde. Die Gemeindeordnung schreibt vor, dass Aufträge an Stadtverordnete von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen sind. So wurde es in der Vergangenheit auch gehandhabt.
(2) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern des Gemeindevorstands und mit Gemeindevertretern bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung.
Widerstreit der Interessen = Befangenheit
In der Vergangenheit wurde diese Regelung auch beachtet. Hatte die Firma Fröde Bau das günstigste Angebot abgegeben, wurde darüber in der folgenden Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Bei dieser Abstimmung musste der Stadtverordnete Fröde den Raum verlassen, so wie die HGO in § 25 bei widerstereitenden Interessen vorschreibt. Der Personenkreis, der dabei als befangen zu gelten hat, ist in dem Paragraphen detailiert beschrieben.
Firmennetzwerk des Stadtverordneten Fröde
Nach den aktuellen Angaben im Unternehmensregister wird die Firma Fröde Bau GmbH & Co KG über die Firma Fröde Verwaltungs GmbH direkt von Geschäftsführer Reinhard Fröde geleitet.
Aus dem Unternehmensregister:
Namen der GeschäftsführerGeschäftsführerin der Gesellschaft war im Berichtsjahr die Firma Bauunternehmung Fröde Verwaltungs-GmbH, Homberg (Gezeichnetes Kapital: Euro 25.000,00). Sie übt ihre Befugnis durch ihr Organ, den Geschäftsführer Herrn Reinhard Fröde, Homberg. aus. Quelle: Jahresabschluss 2013, von Reinhard Fröde am 13. 3. 2014 unterschrieben.
Der Magistrat hat den Auftag nicht pflichtgemäß den Stadtverordnenten zum Beschluss vorgelegt. Sollte der Vertrag zu dem Auftrag bereits unterschrieben worden sein, ist der Vertrag nicht rechtmäßig zustande gekommen. Der Stadtverordnetenvorsteher ist aufgefordert die Rechte der Stadtverordnetenversammlung einzufordern.
Ungleiche Maßstäbe?
Der Vorgang ist auch deshalb deshalb von Bedeutung, weil der Bürgermeister Martin Wagner gerade den § 25 HGO, Widerstreitende Interessen ins Feld führt, um gegen den Beschluss zu dem Flächennutzungsplan und Bebauungsplan der Ostpreußenkaserne vorzugehen.
Wie mit dieser eigentlich sinnvollen Regelung in Homberg von seiten des Magistrats umgegangen wird, ist grotesk.
Der Stadtverordnete Fröde gilt als nicht befangen wenn er über den Kasernenkauf durch die Stadt mitstimmt bei dem er selbst ein "verbindliches Kaufangebot" abgegeben hat. Gerade mit diesen "verbindlichen Kaufangeboten" wurde der Kauf des Kasernengeländes durch die Stadt begründet und gerechtfertigt. Fröde wäre unmittelbarer Nutznießer geworden. Er hat erst von dem Kauf Abstand genommen, nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hat.
Im Gegensatz dazu wird Befangenheit bei den Stadtverordneten Klaus Bölling (Bündnis90/Die Grünen) angenommen, weil er im Aufsichtrat einer Firma einen Sitz hat, die auf diesem Gelände eine Halle gemietet hat. Selbst die ausführliche Begründung der Unbefangenheit von Bölling führte nicht zur Einsicht. Es wurde sogar erwogen, ihn polizeilich aus der Sitzung führen zu lassen, wenn er bei seiner Auffassung bleibt. Das ist ein Novum und ein Tiefpunkt der Manipulation in der Homberger Kommunalpolitik
Stadtverordnetenversammlung sah keinen Interessenkonflikt
In Zweifelsfällen zur Frage der Befangenheit entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. Am 27.03. 2014 hat sie mehrheitlich keine Interessenkollision bei Bölling und auch bei Joachim Jerosch (SPD) festgestellt.
Bürgermeister Martin Wagner will sie dennoch sehen und bringt einen Schriftsatz vom Hessischen Städtetag bei, der von dem Autor verfasst wurde, der auch beim Bürgerbegehren einen formalen Fehler festgestellt haben will. Bis jetzt hat das Verwaltungsgericht dazu nach anderthalb Jahren noch immer keine Entscheidung getroffen.
Nachtrag 10.5.2014, 18:45 Uhr
Ist der Beschluss zur Erhöhung der Gewerbesteuer rechtmäßig zustande gekommen? Bei diesem Beschluss hätten alle Gewerbetreibende unter den Stadtverordneten und alle, die in nahen Verwandtschaftsverhältnisssen zu Gewerbebetrieben stehen, ihre Befangenheit anmelden und der Abstimmung fernbleiben müssen.
Antwort zum Nachtrag: Das Beteiligungsverbot gilt nicht, wenn jemand nur als Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, in diesem Fall als Steuerzahler, bzw. Gewerbetreibender. (letzter Satz in Abs. 1 des § 25 HGO)
:: DOKUMENTATION ::
HGO
§ 25
Widerstreit der Interessen
(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er
1. durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
2. Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört,
3. eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung),
4. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Befangenheit gegeben ist,
5. bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, dass er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
6. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen.
(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.
(4) Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Abs. 3.
(5) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
2a. der eingetragene Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
1a. in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nr. 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Falle der Nr. 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(6) Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 63 und 74 bleiben unberührt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.
Kann es sein, das im Mgistrat und im Parlament zufällig auch Christen zu finden sind? Die Sonntags in ihre Kirchen gehen?
Evtl sogar evangelische Christen die doch soviel Wert auf Luther und die Reformation legen?
Homberg als Reformationsstadt mit einem angestrebten Haus der Reformation?
Wie kommen, Angesichts dessen was hier so alles mehr oder weniger offen geschah, geschehen ist und geschieht, die Bürger der Glaubensgemeinschaften mit dem Verhalten ihrer Mitgläubigen klar?
Wenn die beten, wenn sie ihr Glaubensbeknntnis ablegen?
Wie sitzt es sich neben diesen Personen?