HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

CDU+ SPD: Keine KlÀrung zu Kosten und Konsequenzen

In der letzten Stadtverordnetenversammlung lehnte die CDU/SPD-Mehrheit drei Anträge ab, mit denen politische Entscheidungen geprüft werden sollten.

a)  Prüfung von Grundstücksverkaufs- und Pachtverträgen hinsichtlich des richtig eingesetzten Wertes durch den Gutachterausschuss. (Antrag, Protokoll)

b)  Rechtliche Prüfung zum Beschluss der Entwässerungssatzung hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens und der Vermischung von Gebührenerhöhung und gesplitteter Gebührenaufteilung (Antrag, Protokoll)

c)  Rechtliche Prüfung: Wer haftet für den Vermögensschaden für die Stadt durch den Grundstücksverkauf an Althaus/Hucke, die der Stadt nicht die Einnahmen brachten, weil sie unter Wert verkauft wurden. (Antrag, Protokoll)

Angst vor der Aufklärung
Diese geschlossene Ablehnungsfront zeigt deutlich, wie die CDU/SPD-Fraktionen zusammenhalten, um zu verhindern, dass die Vorgänge aufgeklärt werden. Diese gemeinsame Verhinderungsstratgie ist verständlich, denn sie wissen, wie sie Recht und Gesetz gebrochen haben. Selbst den finanziellen Schaden für die Stadt nehmen sie in Kauf.

Zweierlei Maß: Althaus stimmte mit
In zwei Anträgen geht es um den Grundstückskauf des Stadtverordneten Axel Althaus (CDU). Als unmittelbar Beteiligter wäre es seine Pflicht, seine Befangenheit beim Stadtverordnetenvorsteher Heinz Marx (SPD) anzuzeigen. Das hat er offensichtlich nicht getan, er hat mehrfach an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.

Trotz des offensichtlichen Widerstreit der Interessen (§25 HGO) hat Stadtverordnetenvorsteher Marx nicht Althaus aufgefordert, den Saal zu verlassen.
Die beiden betreffenden Ablehungsbeschlüsse sind auch bis heute nicht von Bürgermeister Martin Wagner als rechtswidrig bezeichnet worden.

Hier wird mit zweierlei Maß vorgegangen. Verständlich, denn hier geht es darum Aufklärung zu verhindern.

Die beiden Beschlüsse zu den Grundstücksverkauf sind wegen §25 HGO ungültig.
Die Entwässerungssatzung ist sowieso ungültig, sie ist fehlerhaft, die vielen Widersprüche gegen die ersten Bescheide sind ein erster Hinweis. Im Zuge der Bearbeitung der Widersprüche werden die Fehler der Satzung benannt werden müssen, spätestens vor Gericht.

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:: DOKUMENTATION ::

1. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll a), b), c)
2. Wortlaut der Anträge a), b), c)

 

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