Dokumentation eines Schriftwechsels mit BĂŒrgermeister Dr. Nico Ritz
Foto: Schrottimmobilie in Homberg-Wernswig in einer Sendung des RTL
Am Beispiel der Schrott-Immobilie in Wernswig im Wert von 10.200 Euro,
welche die Stadt für 125.000 Euro kaufen will, um sie abzureißen.
Teil 1: Schrottimmobilie unter Denkmalschutz?
6. März 2024 Vorlage VL-19/2022 2. Ergänzung im Ratsinformationssystem veröffentlicht.
Darin heißt es:
Die gesamte Immobilie steht als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, bauliche Maßnahmen
und/oder Nutzungsänderungen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig und benötigen die Zustimmung der Denkmalpflege
8. März 2024 um 7:46 Frage an der Bürgermeister zum Denkmalwert
Sehr geehrter Herr Dr. Ritz,
In der Vorlage VL-19/2022 2. Ergänzung steht zum Gebäude Hauptstraße 35:
"Die gesamte Immobilie steht als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, bauliche Maßnahmen und/oder Nutzungsänderungen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig und benötigen die Zustimmung der Denkmalpflege."
Worin besteht der Denkmalwert dieses Gebäudes?
Unter welcher Nummer ist es im Hessischen Verzeichnis registriert?Bitte um kurzfristige Antwort wegen der anstehenden Beratung im Ortsbeirat.
8. März 2024 um 10:16 Kein Einzeldenkmal, nur Teil einer Gesamtanlage
Sehr geehrter Herr Schnappauf,
vielen Dank für Ihre Nachricht, die ich zum Anlass genommen habe, noch einmal in den zuständigen Fachbereichen hier im Hause nachzuhaken. Dabei ist aufgefallen, dass die Vorlage zu korrigieren ist: Es handelt sich nicht um ein Einzeldenkmal. Das Objekt ist „lediglich“ Teil einer Gesamtanlage nach § 2 HDSchG.
8. März 2024 um 10: 32 an die Untere Denkmalpflegebehörde im Schwalm-Eder-Kreis
Sehr geehrte Frau Dr. Sitte,
auf meine Frage hat mir der Bürgermeister Dr. Ritz gerade geschrieben.
Allerdings ist mir nicht bekannt, dass Wernswig als Gesamtanlage unter Schutz gestellt wurde, das war nach meinem Wissen nur die Altstadt Homberg. Dieser Weg wurde gewählt, weil die Ausweisung von Einzeldenkmälern gar nicht zu schaffen gewesen war. Durch die die Ausweisung von Gesamtanlagen konnte schnell weiterer Abriss verhindert werden. So habe ich es aus einem Aufsatz von Prof. Kiesow in Erinnerung.
Anmerkung: sehr schnell, nach zweieinhalb Stunden, antwortete der Bürgermeister. Er korrigierte die Vorlage und gab jetzt an, das Objekt sei Teil einer Gesamtanlage. Diese Aussage ist falsch. Im Flächennutzungsplan ist für die Dorflage Wernswig keine Gesamtanlage mit dem dafür vorgeschriebenen Abgrenzungslinie vorhanden. In anderen Ortsteilen gibt es solche ausgewiesenen Gesamtanlagen.
Teil 2: Aufforderung, gegen den Kaufbeschluss Einspruch zu erheben.
Am 21. März 2024 hatte die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, das Gebäude im Wert von 10.500 Euro für 125.000 Euro zu kaufen, um es danach abzureißen. Das erregte das Aufsehen einiger Fernsehsender, die dazu Beiträge veröffentlichten. Im Hessischen Rundfunk ist darüber nicht informiert worden.
25. März 2024 um 10:02 Aufforderung gegen den Kaufbeschluss Einspruch zu erheben.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Ritz,
am 21. März 2024 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Ankauf des Gebäudes und Grundstücks in der Hauptstraße 25 in Wernswig zum Preis von 125.000 Euro.
Das Immobilie hat einen Wert von 10.500 Euro, laut der Erläuterung zu dem Tagesordnungspunkt.
Das Gebäude ist für Wohnzwecke nicht geeignet, da es die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes vom 01.01.2024 nicht erfüllt.
Das Gebäude ist somit von dem jetzigen Eigentümer wirtschaftlich nicht verwertbar.
Wenn die Immobilie zu dem weit überhöhten Preis gekauft wird, entstünde der Stadt ein Schaden.Nach § 63 Hessische Gemeindeordnung (HGO) verletzt der Beschluss die gesetzliche Verpflichtung öffentliche Gelder wirtschaftlich einzusetzen.
Der Stadtverordnetenbeschluss gefährdet das Gemeinwohl.
Aus diesen Gründen hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen.
Würde der Widerspruch unterlassen, müsste das als Veruntreuung öffentlichen Gelder gewertet werden, wenn nicht vielleicht auch noch weitere Straftatbestände greifen.Herr Dr. Ritz, ich fordere Sie deshalb auf ihre Pflicht zu erfüllen und gegen den Beschluss vor Ablauf der Frist nach § 63 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Einspruch zu erheben, um so dem Recht Geltung zu verschaffen und Schaden von der Stadt abzuwenden.
25.März 2024 um 10:48 Antwort des Bürgermeisters
Sehr geehrter Herr Schnappauf,
haben Sie vielen Dank für Ihre Eingabe und Ihr damit zum Ausdruck gebrachtes Engagement für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt, insbesondere im Stadtteil Wernswig.
Die Kontrolle der Beschlüsse unserer Gremien im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit und die damit verbundene Frage eines notwendigen oder möglichen Widerspruchs wird von mir sehr ernst genommen. Für den hier in Rede stehenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung hatten wir dazu bereits eine interne Prüfung vorgenommen, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Beschluss – wenn er wie letztlich geschehen – gefasst wird, nicht rechtswidrig ist.
Gleichwohl werden wir ihn erneut – in diesem Fall extern – überprüfen lassen. Bis dahin wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (noch) nicht umgesetzt.
Teil 3 Externe Prüfung
19. Juni 2024 um 8:09 Anfrage nach dem Bericht der externe Prüfung
Wer wurde mit der externen Prüfung des Beschlusses (Ankauf Hauptstraße 25 in Wernswig) beauftragt?
Liegt der Prüfungsbericht bereits vor?
Wenn ja, zu welcher Beurteilung ist der Prüfer gekommen?
Ist der Kauf-Beschluss weiterhin noch nicht umgesetzt oder doch schon?
Bis heute hat Dr. Ritz darauf nicht geantwortet.
Fazit: Zwei Mal konnte in dieser Sache nachgewiesen werden, dass der Bürgermeister Falschinformationen gegeben hat. Die Tatsache, dass er auf die Frage nach der Externen Prüfung nicht antwortet, könnte darauf hinweisen, dass auch dies eine Falschinformation ist.
Ein Bürgermeister, der seine Bürger, die ihn bezahlen, immer wieder falsch informiert, ist eine Gefahr für das demokratische Zusammenleben. Die bisherige Amtszeit des Bürgermeisters ist gekennzeichnet, dass er immer wieder massive Falschinformationen verbreitete, die hier wiederholt nachgewiesen wurden: Einige weitere Beispiele:
– Gefälschte Sitzungsunterlagen zum Immobilienverkauf an die BTD
– Kein Rauchabzug im Fluchttreppenhaus im Ärztehaus
– Gefährlicher Schadstoff im Kulturdenkmal, deshalb Abriss
– Kosten für Umbau Amtsgericht an Bundesinstitut viel zu niedrig angegeben