Freiwillig, Ehrenamt, Mandat – der Unterschied
Die Landtagswahl steht vor der Tür, und wieder möchten viele von den Bürgern das Mandat erhalten, für sie im Landtag zu entscheiden. Denn alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, so steht es im Grundgesetz Artikel 20. Das gilt nicht nur auf Landesebene, sondern auch in der Kommune. Auch in den Gemeinden und Städten werben die Kandidaten um ein Mandat der Bürger. Mandat heißt, die Bürger geben den Gewählten einen Vertretungsauftrag, so wie einem Rechtsanwalt auch ein Mandat erteilt wird, damit er in einer Situation handelt.
Freiwillige übernehmen eine Aufgabe, weil sie sich dafür interessieren, dafür brauchen sie keinen Mandanten, keinen Auftraggeber. So sammelt jemand freiwillig Unterlagen zur Geschichte des Ortes oder hilft bei der Tafel mit. Freiwilliger können auch damit aufhören, brauchen dazu keine Zustimmung von irgend jemand.
Ehrenamtlich Tätige haben eine definierte Aufgabe der Gesellschaft übernommen, er oder sie übernehmen dieses "Amt" und erhalten dafür vielleicht je nach Aufgabe auch eine kleine Aufwandsentschädigung.
Bewerber um ein Mandat als Volksvertreter verpflichten sich gegenüber ihren Wählern.
Auf Kommunal- und Kreisebenefür eine kleine Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung.
Für ein Mandat im Landtag gibt es eine Abgeordnetenvergütung, Kostenerstattung für ein Büro und dessen Ausstattung, sowie weitere Kosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten in die Landeshauptstadt. In Hessen beträgt allein die Abgeordnetenentschädigung 8.500 Euro im Monat. Ein lukratives Mandat.
Mandatshaftung
Ein Mandat bedeutet eine Verpflichtung zu übernehmen und den Mandanten nicht zu schädigen. In Homberg scheinen die Mandatsträger, Stadtverordnete und Mitglieder des Magistrats, vergessen zu haben, das es auch eine Mandatshaftung gibt.
Nachdem es immer wieder zu Korruptionsvorfällen einzelner Mandatsträger kam, dieser Straftatbestand jedoch nicht eindeutig geregelt war, hat die Bundesregierung im Jahr 2014 in einem Strafrechtsänderungsgesetz die Straftatbestände der Abgeordnetenbestechung auf kommunale Mandatsträger erweitert. Die „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern“ regelt nun § 108e Strafgesetzbuch (StGB). Quelle
Mandatshaftung ist keine Lappalie, sie kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden, "wenn sie einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, sobald sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats gewisse Handlungen vornehmen oder unterlassen."
Die wichtigste Pflicht von Gemeinderäten ist, sich bei jeder Handlung ausnahmslos an Recht und Gesetz sowie am Gewissen und an der Überzeugung des Einzelnen zu orientieren. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass Mandatsträger ihre Pflichten kennen und in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Denn kommt es erst einmal zum Schadensfall, können sich kommunale Mandatsträger nicht auf ihre Stellung als Laie berufen. Die kommunale Verwaltung ist dafür verantwortlich, neue Gemeinderäte sach- und fachgerecht zu unterweisen. Quelle
Ausführlich behandelt Hanspeter Knirsch das Thema in seiner Abhandlung "Haftung kommunaler Mandatsträger", aus dem im folgenden einige Stellen zitiert werden.
Ist das den Stadtverordneten und Magistratsmitglieder bewusst, ist ihnen das bei Antritt des Mandats gesagt worden?
Kommunale Mandatsträger treffen Entscheidungen, die finanzielle Folgen für die Kommune induzieren.
Sind die Entscheidungen zum finanziellen Nachteil der Kommune, wenn beispielsweise Regressforderungen an die Kommune gestellt werden (Staatshaftungsrecht) oder wenn nach einem Grundstückskauf durch die Kommune beispielsweise hohe Sanierungskosten anfallen, dann ist zu prüfen, inwieweit die kommunalen Mandatsträger persönlich zur finanziellen Haftung mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden können bzw. herangezogen werden müssen.
Sie haben die gleichen Sorgfaltspflichten wie hauptamtliche Amtsträger. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der kommunalen Mandatsträger.[1] D. h., deren Entscheidungen müssen sorgfältig vorbereitet und mögliche Konsequenzen müssen abgewogen sein. Bei fehlender Sach- oder Rechtskenntnis müssen Auskünfte, z. B. bei externen Fachleuten, eingeholt werden. Obwohl kommunale Mandatsträger meistens juristische und fachliche Laien sind, gilt für sie kein milderer Maßstab.[1]
Unterlässt die Gemeinde aufgrund eines Ratsbeschlusses die notwendige Instandhaltung kommunaler Anlagen und führt dies zu einem Vermögensschaden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, kann dies Haftungstatbestände auslösen.
Was steht im Protokoll
Im Falle eines Schadens wird die Haftungsfrage zu klären sein. Grundlage sind die Sitzungsprotokolle. In den letzten Jahren ist in den Protokollen nicht erkennbar, ob und wer Fragen gestellt hat. Bei den Abstimmungen hat in den letzten Jahren auch niemand von seinem Recht Gebrauch gemacht, dass seine Nein-Stimme namentlich genannt wird. Das wäre der richtige Weg, um nicht in die Mithaftung zu gelangen, denn nur so lässt sich nachweisen, wer dagegen gestimmt hat.
Der BGH hat in einem Fall entschieden, dass Mandatsträger auch dann grob fahrlässig handeln, wenn sie naheliegende Fragen nicht stellen. [BGHZ 109 S. 380 (387)]
Es ist erstaunlich, dass sich die Stadtverordneten nicht in ihrem eigenen Interesse vor möglichen Haftungsfolgen schützen.
Pflichten des Magistrats und des Bürgermeister
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen bei Schäden zur Haftung.
Vorsätzlich
Der kommunale Mandatsträger handelt vorsätzlich, wenn er die schädigende Wirkung des Beschlusses kennt und diese herbeiführen möchte oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Grob fahrlässig
Grobe Fahrlässigkeit liegt lt. Beschluss des Bundesgerichtshofes vor, wenn allgemein zugängliche Informationen nicht beachtet werden oder wenn naheliegende Fragen nicht gestellt bzw. naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Der Magistrat hat die Pflicht, gegen rechtswidrige Beschlüsse der Stadtverordneten Einspruch zu erheben. Wenn der Magistrat nicht tätig wird, ist der Bürgermeister persönlich in der Pflicht. So ist es in der Hessische Gemeindeordnung (HGO) geregelt.