Schaden fĂŒr die Stadt wird nicht abgewendet
So könnte ein fiktives Angebot aussehen, das den Verkauf des Gebäudes U2 in der ehemaligen Ostpreußenkaserne betrifft.
Der Preis für das Grundstück mit Gebäude ist nach einem einfachen Schema festgesetzt.
Rein rechtlich ist der Preis aber in den Bodenbevorratungsrichtlinien geregelt, die aber von der Hessischen Landgesellschaft (HLG) und der Stadt Homberg ignoriert werden.
Kostendeckender Verkaufspreis
Die HLG hat einen kostendeckenden Verkaufspreis zu errechnen. Das ist der Ausgangspunkt für die Gebühren, die die HLG von der Stadt verlangt.
Wenn der kostendeckende Preis am Markt nicht zu erzielen ist, muss die Stadt die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem höheren kostendeckenden Preis übernehmen. Die HLG berechnet ihre Gebühren nach dem kostendeckenden Preis. Bei jedem Verkauf muss die Stadt gegenüber der HLG eine Erklärung abgeben, dass sie die Differenz übernimmt.
Die Stadtverordneten haben in den vergangenen Jahren eine solche Erklärung nie abgegeben, eine solche Aufstellung wurde ihnen nicht vorgelegt. Stattdessen wurden die Preise nach dem folgenden Schema festgelegt:
– bebaute Grundfläche 30 € / 15 €
– nutzbare Freifläche 15 €
– Grünfläche 1 €
Diese Preise können nicht kostendeckend sein. Trotzdem wird nach diesem Schema seit Jahren verkauft. Was diese Verkaufspraxis für die Stadt an Kosten bringt, wurde bisher nicht vorgelegt.
Foto: Unterkunftsgebäude der ehemaligen Ostpreußenkaserne vor dem Abriss. Im Vordergrund große Grünfläche für Gewerbegebiet, ist noch heute 2019 unbebaut.
Wo sind die Verluste versteckt?
Von dem Gebäude U2 kann man über die große Wiesenfläche auf die andere Seite schauen, wo vor Jahren die Unterkunftsgebäude abgerissen worden sind. Die Kosten dafür sollen sich auf 700.000 Euro belaufen haben. Die Flächen sind jetzt nicht mehr bebaut, also nur noch für 15 €/qm zu verkaufen, wenn das HLG-Schema angewendet wird. Der größte Teil der Fläche sind Hangflächen, also werden diese als Grünflächen für 1 €/qm bewertet werden. Wo haben die HLG und der Bürgermeister die Verluste versteckt?
Schaden für die Stadt
Auf einer solchen Basis ist eine verantwortliche Entscheidung nicht möglich. Es ist eine Entscheidung zum Schaden der Stadt. Wenn die Stadtverordneten eine Entscheidung zum Schaden der Stadt treffen, sind der Magistrat und der Bürgermeister verpflichtet, dagegen vorzugehen. So ist es in der Hessischen Gemeindeordnung geregelt. Doch es erfolgt nicht.