Falschmeldung
Die HNA berichtete am 10.11.2017 unter der Überschrift "Geld aus Solarpark fließt endlich". In diesem Beitrag schreibt die HNA, dass ich behauptet hätte, es läge "keine Konversionsfläche auf dem ehemaligen Kasernengelände vor."
Das ist falsch, eine solche Aussage habe ich nicht gemacht.
Richtig ist:
Das gesamte ehemalige Kasernengelände ist eine Konversionsfläche, das heißt, das Gelände wurde von einer militärischen in eine zivile Nutzung umgewandelt.
Eine Konversionsfläche im Sinne des Erneuerbaren Energie Gesetzes (EEG) ist damit aber noch nicht gegeben.
"Eine Konversionsfläche liegt laut EEG 2009, § 32, Abs. 3 bzw. EEG 2004, § 11 Abs. 4 Nr. 2 nur dann vor, wenn die Auswirkungen der vormaligen Nutzungsart noch fortwirken. Eine lange zurückliegende Nutzung, die keine Auswirkungen mehr auf den Zustand der Fläche hat, ist nicht ausreichend. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Fortwirkung der ehemaligen wirtschaftlichen Nutzung vorliegt ist, ob die vormalige Nutzung den Charakter des Gebietes weiterhin prägt und eine anderweitige Nutzung nicht stattfindet." Quelle
Der größte Teil des Standortübunsplatzes ist als europäisches FFH-Gebiet zum Schutz von Flora und Fauna ausgewiesen. Die Teilfläche des Standortübungsplatzes, auf der der Solarpark errichtet wurde, unterscheidet sich nicht von diesem Gesamtgebiet. Die Fläche war nie versiegelt und ist nicht durch militärische Nutzung "schwerwiegend geschädigt" – damit erfüllt sie nicht die Bedingungen des EEG.
Die Verfasser des Bebauungsplans behaupteten aber in ihren Erläuterungen eine schwerwiegende Schädigung dieses Teilstückes und bezeichneten sie deshalb als Konversionsfläche im Sinne des EEG. Siehe Konstruierte Konversion
Auszug aus der textlichen Begründung des Bebauungsplans zum Solarpark
Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen
Die Staatsanwaltschaft ermittelt in der Sache. Bisher wurde ich nicht informiert, dass die Ermittlungen eingestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte bereits gutachterlich fest, dass keine Vorschädigung des Geländes im Sinne des EEG vorliegt.
TauberSolar hat am 2. 11. 2017 eine Pressemitteilung mit dem Titel: Landgericht bestätigt Konversionseigenschaft" herausgegeben. Es geht um den zivilrechtlichen Streit zwischen TauberSolar und dem Netzbetreiber über die Anerkennung der Konversionsfläche im Sinne des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG).
"Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat die Auffassung der Tauber-Solar Management GmbH als Betreiberin des Solarparks Homberg bestätigt, dass die Fläche des ehemaligen Standortübungsplatzes der Ostpreußen- Kaserne als Konversionsfläche im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) einzustufen ist und somit ein Anspruch auf die Einspeisevergütung gemäß dem EEG besteht."
Am 4.11.2017 bat ich den Pressesprecher von TauberSolar, Markus Schreck, um das Aktenzeichen des zivilrechtlichen Urteils. Eine Antwort habe ich bisher nicht erhalten.
Das zivilrechtliche Urteil enthält nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft.