Riskante Planungs-Praxis
Die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit jeder Kommune ist das Haushalts- und das Planungsrecht.
Bei den Finanzen gibt es wenig Spielraum, da viele Ausgaben festliegen.
Was, wann, und wie in der Kommune im vorgegebenen Rahmen der Regionalplanung gebaut werden darf, bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten – wenn sie genutzt werden.
Bebauungsplan
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind viele technische Aspekte zu berücksichtigen, das erledigen in den meisten Fällen Planungsbüros. Wenn der Planentwurf offen ausgelegt wird, können Fachbehörden, Verbände und Bürger ihre "Anregungen und Bedenken" vortragen. Über diese Stellungnahmen müssen die Stadtverordneten entscheiden.
# Sie müssen abwägen, welches Gewicht sie welchen Argumenten geben.
# Sie müssen entscheiden, welcher Einwand berücksichtigt wird, und welcher zurückgestellt wird.
# Sie müssen offen legen, nach welchen Gesichtspunkten sie das Eine bevorzugen und das Andere zurückstellen, denn die Abwägungen sollen gerecht erfolgen.
Das Abwägungsgebot
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen." §1 BauGB
Das ist der wichtigste Teil im Planungsprozess. Die Stadtverordneten entscheiden damit, wer hat Nachteile hinzunehmen, wer wird mit den Vorteilen begünstigt. Diese Entscheidungen sind der politische Kern des Planungsprozesses.
So sieht das auch die Rechtsprechung, die entscheiden muss, wenn jemand gegen die Planung klagt. Vor Gericht wird dann geprüft wie die Stadtverordneten die Gewichte verteilt haben, und ob sie sachgerecht abgewogen haben – oder auch nicht abgewogen habe. Das Gericht bezieht sich auf die Texte, die zu den Stellungnahmen abgegeben wurden.
Zum Abwägungsgebot heißt es gut verständlich es auf dem jura forum:
Grundsätzlich wird die Pflicht seitens der öffentlichen Verwaltung zur Gegenüberstellung widersprüchlicher Interessen bei einer drohenden Rechtskollision bezeichnet. Diese müssen ordnungsgemäß und objektiv gewichtet werden, so dass eine Lösung gefunden werden kann, die mit dem Grundrecht vereinbar ist und keine der beiden kollidierenden Parteien ungerechtfertigt benachteiligt. Dabei ist darauf zu achten, dass folgende Fehler vermieden werden müssen:
Lückenhafte Aufstellung der Belange
Belange zwar ermittelt, aber nicht bewertet
Belange falsch bewertet
Abwägung fand gar nicht stattÜberwiegend findet die Abwägung bei der Erstellung von Bauleitplänen Anwendung: Bei dem Abwägungsgebot handelt es sich um das zentrale Gebot, welches für Bauleitpläne bei rechtsstaatlicher und sozialgestaltender Planung zu beachten ist.
Abwägungen sind nicht erkennbar – Gefahr für die Stadt
Bei den Abwägungen zu den Bebauungsplänen findet keine wirkliche Abwägung statt. Es sind oftmals nur lapidare Sätze, oder dem Einwand wird nur eine Behauptung entgegen gestellt. Sollte ein Bürger klagen, hätte er gute Chancen, wenn die Abwägung nicht die Kriterien erfüllt, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet sind.
Auf diese Gefahr hatte ich in der letzten Stadtverordnetenversammlung hingewiesen. Die Stadt geht ein Risiko ein, wenn sie keine rechtssichere Abwägungen vornimmt.
Darauf antworte der Fraktionsvorsitzende Gerlach (SPD), die Fraktionen würden in ihren Sitzungen abwägen.
Was in den Fraktionen besprochen wurde, ist unbekannt. Vor Gericht zählt nur das, was im Abwägungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung geschrieben wurde.
Bürgermeister Dr. Ritz stellte fest, "es gab unglaublich wenige Eingaben … mehr Abwägungen, als im vorliegenden Fall getroffen wurden, gehen fast nicht".
Die Menge wird durch die eingereichten Belange bestimmt. Zu jedem vorgebrachen Belang muss es eine Abwägung geben, die gerecht abwägt. Das ist nicht erfolgt, wie sich an den Beispielen weiter unten zeigt.
Die beiden Aussagen dokumentieren, dass weder der Bürgermeister noch der Fraktionsvorsitzende die rechtlichen Maßstäbe berücksichtigen. Entsprechend ihren Funktionen sollten sie keine falschen Informationen verbreiten.
Beispiele aus der "Abwägung" zum Bebauungsplan des Einkaufszentrums, die den Anforderungen nicht entsprechen:
Beispiel 1:
Zu einer Stellungnahme eines Nachbarn, die über einen Anwalt eingebracht wurde heißt es nur:
"Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, den Anregungen wird nicht gefolgt."
Es ist bei den Abwägungen nicht ersichtlich, warum verschiedenen Anregungen nicht gefolgt wird. Das Abwägungsgebot wird nur dann erfüllt, wenn die Belange begründet und nachvollziehbar gegenüber gestellt und abgewogen werden.
Beispiel 2:
"Der Erhalt des Baumbestandes wurde geprüft. Eine Realisierung eines Einkaufszentrums in der angedachten Größenordnung von ca. 7.500 m² kundenwirksamer Nutzfläche ist nur umsetzbar, wenn die Bäume keine Berücksichtigung finden.
In der Abwägung zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der mit dem Einkaufszentrum verfolgten Zielsetzungen wurden die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes – unter Berücksichtigung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen – zurückgestellt."
Auch hier findet keine Abwägung statt. Das Gemeinwohlinteresse am Erhalt der Bäume wird nicht aufgegriffen. Das private Interesse an 7.500 m² Verkaufsfläche wird als absolut gesetzt, an dem nicht gerüttelt wird. Es könnte sehr wohl die Verkaufsfläche verkleinert werden, um die Bäume und damit eine Grünanlage zu erhalten.
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