Wogegen will die Stadt klagen?
Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, in der Sache des Grundstücksverkaufs in der ehemaligen Dörnbergkaserne an Althaus/Hucke vor Gericht zu klagen.
Die Hessische Landgesellschaft (HLG) verkaufte das Grundstück mit mehreren Gebäuden zu einem Quadratmeterpreis von 3,63 Euro. Den niedrigen Preis hatte Ex-Bürgermeister Martin Wagner festgesetzt.
Die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung beauftragte den Magistrat, den Kauf rückabzuwickeln. Darüber gab es anschließend eine heftige Diskussion.
Die Stadt gab ausgerechnet bei der Anwaltskanzlei, die den Verkauf beurkundet hatte, ein Gutachten in Auftrag, ob der Vertrag rechtmäßig geschlossen wurde.
Das Gutachten lautete, der Vertrag sei korrekt abgeschlossen worden und könne nicht rückgängig gemacht werden.
Später wollte der neue Bürgermeister Dr. Ritz den Wert der Immobilie gutachterlich feststellen lassen. Trotz umfangreicher Vorarbeiten wurde kein Wertgutachten erstellt. Es wurde damit begründet, der Gutachterausschuss hätte sich geweigert, da er das Grundstück und die Gebäude nicht betreten durfte. Ein Scheinargument, denn sehr oft müssen Gutachter den Wert feststellen ohne Zutritt zu haben.
Der letzte Schritt war jetzt eine rechtliche Beurteilung durch eine andere Kanzlei, die einen Verfahrensmangel festgestellt hat. In der HNA heißt es:
"Die juristische Bewertung bezieht sich nach Auskunft von Bürgermeister Dr. Nico Ritz auf eine Vorschrift der Hessischen Gemeindeordnung, wonach Geschäfte, die Mandatsträger abschließen, vom Parlament genehmigt werden müssen. Das sei in diesem Fall nicht geschehen. Allerdings sei der Kaufvertrag auch nicht mit der Stadt direkt, sondern mit der Hessischen Landgesellschaft geschlossen worden."
Der Rechtsweg würde nach Berechnung der Anwaltskanzlei in der ersten Instanz 15.000 Euro kosten in der zweiten Instanz 17.500 Euro. Im ungünstigsten Fall könnte der Betrag für das gesamte Verfahren auf rund 51.000 Euro anwachsen.
Sollte das Gericht zu dem Urteil kommen, dass der Vertrag nichtig ist, weil das Stadtparlament nicht eingebunden war und den Verkauf nicht genehmigt hatte, wäre das ein Versäumnis der Stadt. Sie hat versäumt, diese Genehmigung einzuholen. Dies müsste vor einem Verwaltungsgericht geklärt werden. Erst als Folge käme die zivilrechtliche Klärung mit den Käufern zum Tragen.
Die Frage ob diese Regelung auch gilt, wenn formal die HLG der Verkäufer ist, scheint unerheblich zu sein, denn die Stadt – als wirtschaftlicher Eigentümer – fällt die Entscheidung über das Vermögen, was treuhänderisch von der HLG für die Stadt verwaltet wird.
Wer ist in der Stadt für diesen Verfahrensfehler verantwortlich?
Oder ist das nur wieder eine Hinhaltetaktik bis zur Wahl, um Aktivität vorzutäuschen aber nichts zu unternehmen?