HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

BĂŒrgermeister manipuliert, Vorsitzender lĂ€sst es zu

NiederschrftDie Stadtverordneten haben die gesamte Verwaltung der Stadt und die Geschäftsführung des Magistrats zu überwachen.
Das ist ihre Pflicht nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
Zu diesem Zweck können sie in den Amtsräumen – durch einen zu bildenden Auschuss – Einsicht in die Akten fordern.

Zur Zeit arbeitet ein Ausschuss zur Rolle der HLG. Ein Blick in die Protokolle zeigt, wie der Bürgermeister, der überwacht werden soll, den Ausschuss manipuliert. Der Ausschussvorsitzende lässt das zu, wie aus den Protokollen hervor geht.

Beispiel 1: Protokollmanipulation

"Ausschussvorsitzender Gerlach merkt an, dass das Protokoll, nach dem es von ihm gegengelesen wurde, durch Herrn Bürgermeister Wagner geändert wurde.
Er bittet Bürgermeister Wagner zu erläutern, welche Passagen von ihm geändert wurden.
Bürgermeister Wagner trägt vor, dass aus Tagesordnungspunkt 4, Absatz 6, der vorletzte Satz wie folgt geändert wurde:

Alte Fassung:
Bei der Arbeit des letzten Akteneinsichtsausschusses wurden auch Schriftstücke fotokopiert.

Neue Fassung:
Bei der Arbeit des letzten Akteneinsichtsausschusses wurden vermutlich auch Schriftstücke nahezu eins zu eins mit- bzw. abgeschrieben, quasi wie fotokopiert und nennt die Eingabe der FWG bei der Kommunalaufsicht.

Gerade die Vertreter von CDU, FDP und SPD haben in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass die Protokolle keine Wortprotokolle sind. Hier dulden sie es.

Immerhin stellt der Ausschussvorsitzende die Änderung fest.
Diesen rechtswidrigen Eingriff des Bürgermeisters weist er aber nicht zurück. Er verurteilt es auch nicht. Er billigt es stillschweigend und bittet den Bürgermeister seine Änderung zu erläutern, er gibt ihm somit auch noch ein Forum in dem Ausschuss.

Bürgermeister Wagner bittet um Entschuldigung, dass die Änderung nach Abstimmung mit dem Ausschussvorsitzenden erfolgte, dies war ihm nicht bekannt. Offensichtlich wurde durch den Schriftführer der genaue Wortlaut der Formulierung nicht vollständig erfasst, deshalb erfolgte die Richtigstellung.

Der Bürgermeister hat am Protokoll überhaupt nichts zu ändern, weder vor noch nachdem der Ausschussvorsitzende das Protokoll gelesen hat. Die Entschuldigung des Bürgermeisters ist wertlos, denn sein Verhalten ist insgesamt rechtswidrig. Auch dies macht der Ausschussvorsitzende Gerlach nicht deutlich.

Herr Gerlach weist alle Ausschussmitglieder darauf hin, dass Widersprüche zum Protokoll an ihn zu richten sind. Der Ausschuss befinde dann über die Widersprüche und eventuelle Änderungen.

Die Änderung durch Bürgermeister Wagner lässt Gerlach aber durchgehen, ohne den Ausschuss überhaupt dazu zu befragen und abstimmen zu lassen.

Beispiel 2: Anwesenheit von Stadträten

In dem Zeitraum von 18.45 bis 19.30 findet die Akteneinsicht statt.
Dabei weist der Bürgermeister darauf hin, dass es den anwesenden Stadträten gem. HGO nicht gestattet sei, Akteneinsicht vorzunehmen. (Ergänzung des Schriftführers: § 62 Abs. 1 Satz 1 HGO in Verbindung mit dem Kommentar zur HGO von Schneider / Dreßler / Lüll: "Die Gemeindevertretung bildet die Ausschüsse ausschließlich aus ihrer Mitte, d. h. einem Ausschuss können nur Gemeindevertreter angehören") Herr Gerlach gibt diese Information so weiter. Herr Kreuzberg verlässt daraufhin die Sitzung.

In dem Ausschuss ist der Vorsitzende der Herr des Verfahrens und nicht der Bürgermeister. Sein Hinweis ist unlogisch.

Würde seine Auslegung stimmen, hätte auch der Bürgermeister die Sitzung verlassen müssen, Wagner ist nicht Mitglied der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), sondern Mitglied des Gemeidndevorstandes (Magistrat).

Der Hinweis des Bürgermeisters ist außerdem rechtlich falsch. Auf Nachfrage erklärte die Kommunalaufsicht:

Die Prüfung durch die Kommunalaufsicht hat ergeben, dass das Verbot der Akteneinsicht durch Mitglieder des Magistrats falsch ist und die Stadträte uneingeschränkt Akteneinsicht haben, so der Ausschussvorsitzende Gerlach in seinen Ausführungen. Quelle

An diesem Beispiel ist eine vom Bürgermeister angewandte Strategie gut zu erkennen. Er setzt Behauptungen in den Raum, die er einfach erfindet. Die anderen Beiteiligten können das im Moment nicht nachprüfen und so rettet sich der Bürgermeister immer wieder aus für ihn heiklen Situation. Die Lehre daraus kann nur sein: Keine Äußerung des Bürgermeisters darf ungeprüft als wahr angesehen werden.

Beispiel 3: Ausschluss der Öffentlichkeit

Auch hier benutzte der Bürgermeister die vorherige Strategie und gibt falsche Auskunft.

Sollten sich in den Akten Dokumente befinden, die der Geheimhaltung unterliegen, müssten bei möglichen Diskussionen und Erörterungen im Ausschuss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Bürgermeister Wagner widerspricht dieser Vorgehensweise und erklärt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 52 HGO nur auf Antrag eines Ausschussmitgliedes zu Beginn einer Sitzung erfolgen kann. Der Ausschuss muss zu Beginn der Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit abstimmen. Quelle

Die Erläuterung des Vorsitzenden ist korrekt. Er betont, "bei möglichen Diskussionen und Erörtungen" kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Wieder mischt sich der Bürgermeister ungefragt in die Sitzung ein und manipuliert. Er sagt über die Öffentlicheit einer Sitzung müsse vor Beginn einer Sitzung abstimmen werden. Das ist falsch. Im § 52 HGO steht:

Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlicher Sitzung.
Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen.

Wiederholt schon hat der Bürgermeister die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Entsprechende Anträge wurden von CDU, FDP und SPD unterstützt. Erinnert sei an die letzte Sitzung vor der Kommunalwahl 2011, wo sich die sogenannten Investoren für das Einkaufszentrum vorstellen sollten.   Die Kommunalaufsicht     Die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit wurde später festgestellt und bestätigt.

Diese drei Beispiel stammen allein nur aus zwei Protokollen.

Welche Rolle spielt der Ausschussvorsitzende?

Stefan Gerlach lässt die Eingriffe des Bürgermeisters geschehen und greift nicht ein. Er selbst führt für die Arbeit des Ausschusses zudem Einschränkungen ein, so heißt es:

In der Zeit von 18.45 – 19.30 ist Zeit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen. Fragen und Anregungen sollen nach der Einsicht im Protokoll festgehalten werden.

In nur 45 Minuten sollen 12 vorgelegte Ordner durchgesehen werden. Das ist eine Strategie zur Verhinderung der Kontrolle.

Gute Protokollführung
Die Protokolle von Thomas Jerosch fallen positiv auf. Erläuterungen sind deutlich abgesetzt und als Erläuterungen zu erkennen.

Heute
2. Dezember 2013, 18:30 Uhr
findet die nächste öffentliche Ausschusssitzung im Rathaus statt

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