Rechte der BĂŒrger an Gemeinde-angelegenheiten
HGO §29, Wahlrecht
"Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil."
Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, § 29,
Das Bürgerbegehren steht gleichrangig neben der Wahl der Stadtverordneten und des Bürgermeisters.
Bürgerbegehren ein Trauerspiel
Das ist die rechtliche Situation, die Praxis sieht anders aus. Nicht nur in Homberg. Bürgermeister und die sie stützenden Parteien wenden alle Mittel an, um die Bürger an der Ausübung ihres Rechts zu behindern. Behindert wird eine Form der direkten Demokratie.
In Homberg wurden sogenannte formale Fehler als Begründung gegen den Bürgerentscheid angeführt, die Gerichtsentscheidung wird aber nicht abgewartet und der Kauf durchgeführt. Das ist fahrlässig und ein Affront gegen die Bürger.
In Edermünde läuft dasselbe Spiel, auch dort wird versucht mit Winkelzügen gegen die Bürger vorzugehen, die ihre Wasserversorung nicht abgeben wollen.
Auch in Bad Nauheim wehren sich die Bürger mit einem Bürgerentscheid gegen den Bau eines Fachmarktzentrums am Stadtrand. Die Sendung defacto des Hessischen Rundfunks (Video, 5 min) berichtete.
Überall wird versucht, das Bürgerrecht des Bürgerentscheids zu behindern. Zum Glück wehren sich die Bürger gegen dies undemokratischen Verhalten von Bürgermeistern und Parteien.
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