HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Ausschusssitzung erneut abgebrochen Teil 1

Plazierung der AnwesendenDer nach langer Zeit erstmals wieder tagende Akteneinsichtsausschuss zur Schließung der Alten- und Krankenpflegestation wurde erneut vom Vorsitzenden abgebrochen, um die Kommunalaufsicht zur Rechtsklärung anzurufen.

Die Sitzung war nach knapp einer Stunde beendet.

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung nach der Begrüßung, der Abfrage nach Einwänden gegen die Einladung und einer Erläuterung zur Terminfindung mit einer persönlichen Erklärung.

Persönliche Erklärung
Er erklärte, er lasse sich keine Verfahrensfehler vorwerfen und werde gegebenenfalls Strafanzeige prüfen. Er sei im Internet "niedergemetzelt" worden, dagegen wehre er sich. Dass er der Sitzung jetzt nur noch "einen eiskalter Wind" einbringt, verstehe sich.

Ergebnis der kommunalaufsichtlichen Prüfung
Er fühle sich gestärkt durch die kommunalaufsichtliche Prüfung. Den Vorwurf der Verzögerung weise er strikt zurück.
Im Einzelnen führte er aus:

Zur Öffentlichkeit von Sitzungen
Nichtöffentliche Sitzungen sind rechtmäßig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. "Die Kommunalaufsicht gibt mir recht." Er verweist auf die HGO, §52, Abs. 4 . Allerdings kann eine Sitzung nicht komplett nicht-öffentlich sein, die Begrüßung muss öffentlich sein. "Die Kommunalaufsicht hat meine Entscheidung so mitgetragen. Auch heute wird der Tagesordnungspunkt 3b (Akteneinsicht, Personalakten) nicht öffentlich sein. Den Vorwurf, das die Sitzungen grundsätzlich nicht öffentlich sei, weise ich zurück."

Zur Protokolländerung
Die Protokolländerung wird wie in der Stadtverordnetenversammlung gehandhabt: Die Mehrheit beschließt über die Gültigkeit des Protokolls. Außerdem verweise er auf ein Schreiben der Kommunalaufsicht vom 15. 6. 2004 an den damaligen Stadtverordnetenvorsteher Marx. Es gibt keinen Anspruch auf wörtliche Erklärungen. Das Ergebnis: "Ich habe alles richtig gemacht."

Verschwiegenheitspflicht
Er verweist auf den § 24 der HGO zur Verschwiegenheit, sie erstrecke sich auch auf Sachverhalte, die keiner Geheimhaltung bedürfen. Nach § 35 der HGO könnte ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. "An der Katastrophe vorbeigeschlittert" war sein Kommentar.

Neutralitätsvorwurf
Als Vorsitzender könne er sich vor und nach der Sitzung treffen mit wem er wolle.

Ausdrücklich weist er alle Vorwürfe zu Verfahrensfehlern zurück. Sollte es wieder zu Streitigkeiten zum Verfahren geben, werde er wieder so handeln und die Sitzung abbrechen.

Auf die Bitte von Herrn Pfalz, das Schreiben an die Kommunalaufsicht und deren Antwort vorzulegen, verspricht der Vorsitzende, dass das mit dem Protokoll verschickt wird.

Tagesordnungspunkt 3, Akteneinsicht

Beschluss zur Akteneinsicht in den nächsten drei Wochen in den Amtsräumen
Der Vorsitzende begann mit den Worten: Man habe ja beim letzten Mal vereinbart, dass jede Fraktion 15 Minuten in die Akten einsehen könne.
Dagegen protestierte die Opposition, denn eine solche Vereinbarung gäbe es nicht. Auch im Protokoll ist eine solche Regelung nicht verzeichnet. Die Opposition stellte den Antrag, die Akten in den Amtsräumen zur Geschäftszeit zu lesen und im Ausschuss nur darüber zu beraten. Dies sei arbeitsökonomischer als wenn der größte Teil der Ausschussmitglieder wartet, während vielleicht zwei Mitglieder lesen.
Die CDU beantragte Sitzungsunterbrechung. Ergebnis: Sie wolle dem Antrag zustimmen, nur solle die Verwaltung nicht so sehr belastet werden und deshalb solle sich die Akteneinsicht zeitlich nicht zu lange hinziehen. Während der Abstimmung kam von Seiten der CDU der Ruf "14 Tage". Diese Fristbegrenzung ist zu kurz, nach einer Diskussion wurde dann einstimmig einer Frist von drei Wochen beschlossen.

Für Personalakten soll Beschluss nicht gelten
Der Vorsitzende rief den Tagesordnungspunkt 3b Personalakten auf und wollte die Einsicht nur heute als möglich bestimmen. Erneute Sitzungsunterbrechung, diesmal auf Wunsch der Opposition. Ergebnis: Der soeben gefasste Beschluss zur Akteneinsicht gilt für alle Akten, eine Unterscheidung in verschiedene Akten wurde nicht formuliert. Dem hielt die CDU und der Vorsitzende entgegen, es war eine Abstimmung unter dem Punkt 3a, Verwaltungsakten und somit betraf der Beschluss nur die Verwaltungsakten. Der SPD-Stadtverordnete Eisenhut fragte ruhig "Wo ist das Problem beide Akten gleich zu behandeln?" Als Antwort der Datenschutz. Aber wenn ein Stadtverordneter im Amtszimmer alleine eine Akte liest, ist ja gar keine Öffentlichkeit anwesend und der Datenschutz gewähleistet.

Das war für den Vorsitzenden zu viel. Er schloss die Sitzung und wollte erneut die Kommunalaufsicht befragen.

In diesem Beitrag geht es erst einmal um die Schilderung des Ablauf. Falschdarstellungen und Fehler werden in einem gesonderten Beitrag dargestellt.

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