Wie mit der ProtokollfĂŒhrung Politik gemacht wird
"Herr Gerlach antwortet teilweise auf den Beitrag des Bürgermeisters.
Herr Fischer geht auf dem Redebeitrag Herrn Kroeschells ein.
Herr Pauli spricht die Ausführungen Herrn Gerlachs an.
Herr Kroeschell widerspricht Herrn Fischer."
Dies ist eine Passage aus dem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Juni 2009 in Homberg-Wernswig.
Um was geht es hier?
Wer hat welche Argumente vorgetragen?
Die Fragen lassen sich nicht beantworten.
Später kann mit solchen Protokolleintragungen niemand etwas anfangen, sie sind inhaltsleer und hätten gar nicht aufgeschrieben werden müssen, denn sie beweisen nichts.
Im Akteneinsichtsausschuss zur Rückholaktion des CDU-Stadtverordneten durch den Bürgermeister gab es eine Auseinandersetzung um die Protokollinhalte, dabei wurde von Schriftführer und der CDU/FDP Mehrheit argumentiert: Die Protokollergänzungen können nicht aufgenommen werden, da sonst das Protokoll zu lang würde. Wie man oben sieht, hat man keine Bedenken inhaltsleere Sätze zu Papier zu bringe.
Mit dem Protokoll wird Politik gemacht.
Manches wird lang und breit ausgeführt, meist Sachverhalte, wo es nichts zu entscheiden gibt, so täuscht das Protokoll Substanz vor.
In anderen Fällen wird nur in der Stadtverordnetenversammlung mündlich informiert, es gibt keine Unterlagen und im Protokoll steht nur das darüber gesprochen wurde, aber nicht was wirklich gesagt wurde. Diese Vorgehensweise dient offensichtlich dazu, keine nachprüfbaren Fakten zu schaffen. So kann man später immer das behaupten, was gerade für die Situation paßt.
Hier ein weiteres Beispiel:
TOP: Sachstandsbericht über noch nicht abgearbeitete Beschlüsse
der Stadtverordnetenversammlung
Bürgermeister Martin Wagner gibt den entsprechenden
Bericht. Quelle: Stadtverordnetenversammlung Nr 10. März 2007,
Welche Anforderungen an ein Protokoll zu stellen sind, kann bei Wikipedia nachgelesen werden. Hier ein Auszug:
An eine Protokollierung im Sinne einer beweisfesten Aufzeichnung werden deshalb hohe Anforderungen gestellt. Darunter fallen insbesondere folgende Gesichtspunkte:
1. die inhaltliche Richtigkeit;
2. die Vollständigkeit;
3. die Erheblichkeit der erfassten Vorgänge oder Ereignisse;
4. die Echtheit der Urheberschaft;
5. die Gültigkeit des Protokolls
Nur bei Gewähr dieser Anforderungen kann ein Protokoll zuverlässig Auskunft geben. Liegt die Gewähr inhaltlicher Richtigkeit des Protokolls vor, kommt ihm positive Beweiskraft zu. Durch die positive Beweiskraft wird nachgewiesen, dass die protokollierten Vorgänge oder Ergebnisse wie erfasst stattgefunden haben. Ist die Vollständigkeit sichergestellt, kann einem Protokoll auch eine negative Beweiskraft zugeschrieben werden. Dadurch wird der Beweis erbracht, dass nicht beurkundete Vorgänge nicht stattfanden und nicht beurkundete Ergebnisse nicht zustandekamen.
Druckansicht